Die schwangere Frau ist verheiratet. Das Scheidungsverfahren läuft. Es klemmt bei den Folgesachen, speziell bei dem Versorgungsausgleich. Es ist zu erwarten, dass das Kind noch vor der Beendigung des Scheidungsverfahrens zur Welt kommen wird. Da die Frau das Kind von einem anderen Mann erwartet, beantragen ihre Anwälte die Abtrennung des Versorgungsausgleichsverfahrens. Auf diese Weise soll verhindert werden, dass das Kind noch während der bestehenden Ehe zu Welt kommt. In diesem Falle würde das Kind, auch wenn es von einem anderen Vater abstammt, als das eheliche Kind des Noch-Ehemannes gelten. Diese rechtliche Fiktion kann zwar nach der Scheidung durch eine Vaterschaftsanfechtungsklage korrigiert werden. Das Verfahren ist jedoch aufwendig und eigentlich überflüssig, wo sich alle über den Sachverhalt und die sich daraus ergebenden Folgen einig sind. Trotzdem gibt der Richter dem Abtrennungsantrag nicht statt indem er darauf verweist, dass die Voraussetzungen zur Abtrennung des Versorgungsausgleichs nicht gegeben seien. Die Vaterschaftsfeststellung könne nach § 1599 BGB schon im Hinblick auf das anhängige Scheidungsverfahren durchgeführt werden. Einer Abtrennung bedürfe es dazu nicht.
Die Anwälte befolgten den Hinweis. Bei der nächsten Gelegenheit schickten sie ihre Mandantin auf das Amtsgericht, um sich eine Bescheinigung über die Rechtshängigkeit des Scheidungsverfahrens ausstellen zulassen. Bei dem Gericht entgegnete man der Frau mit der Bemerkung, eine solche Bescheinigung sähe die ZPO nicht vor. Nachdem die Frau abgewiesen wurde, beantragten die Anwälte nunmehr förmlich die Ausstellung einer Bescheinigung über das rechtshängige Scheidungsverfahren. Auch die Anwälte erhielten eine Abfuhr. Auch sie wurden darauf verwiesen, dass eine derartige Bescheinigung nicht vorgesehen sei.
Ist dies das Hamsterrad der Bürokratie? |