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Die Entscheidung durch einen Dritten erfolgt nach einer Unterwerfung. Diese kann aktiv herbeigeführt oder auch erzwungen werden. Entscheidend ist, inwieweit die Unterwerfung zu einem Bindungswillen führt, inwieweit der Verurteilte bereit ist, die Entscheidung für sich zu akzeptieren und zu befolgen.
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