SITEMAP SUCHE DRUCKEN IMPRESSUM KONTAKT INTEGRIERTE MEDIATION INTRANET FÜR MITGLIEDER LANDESKONFERENZ JUSTIZ PORTA FAMILIA AUSBILDUNG
 
 
Start
Verwaltung
Informationen
Wissen
Handeln
Zielsetzung
Strategie
Verfahren
Methode
Prinzipien
Beruf
Markt
Angebot
Phase 1
Phase 2
Phase 3
Phase 4
Lücken
Nachfrage
Marktlage
Lösung
Verein
Projekte
Meinungen
Service
Ende


Phase 3 ... Marginalie
Quereinstieg
Angebot
Nachfrage
Lösungsansatz
Marktlage
Statistik

Marktchancen


Zusammenfassung
Ein homogenes System erleichtert die Aufdeckung kompatibler Lösungen!

Fundstellen und Links
  1.  
Weitere Links finden Sie in unserem Link- und Fundstellenverzeichnis

Autor
Arthur Trossen

Die dritte Bedarfsstufe entspricht der tryadischen Phase des Konfliktes. Sie wird durch die Einschaltung einer neutralen dritten Person eingeleitet. Der Konflikt ist inzwischen so weit eskaliert, dass es den Parteien trotz der Einschaltung eines Beraters nicht mehr möglich erscheint, den Konflikt aus eigener Kraft zu lösen. Der Bedarf nach anderen Hilfsmitteln steigt an. Je nach der Konfliktlage und dem Ergebnis der vorgeschalteten Beratung ist das Interesse jetzt auf eine konkrete Regulierungshilfe gerichtet. Dies kann entweder eine Mediation, eine Schlichtung oder eine richterliche Entscheidung sein. Übrigens sehen weder die anerkannten Standards noch die Verfahrensvorschriften vor, dass der neutrale Dritte den individuellen Beratungsbedarf der einzelnen Partei abdeckt. Aus diesem Grunde bleiben sowohl der Informationsbedarf wie auch der Beratungsbedarf neben dem „neutralen Akt“ grundsätzlich aufrecht erhalten.
Im Gegensatz zur eigenverantwortlichen Mediation vermitteln der Gang zum Berater wie auch die Delegation des Konfliktes an einen Richter dem Betroffenen den unmittelbar spürbaren Vorteil, sich selbst weitestgehend der Konfliktverantwortung entziehen zu können. Je nach dem Stand der Konflikteskalation kostet es den Betroffenen eine große Überwindung, die Kommunikation zum Gegner aufrecht zu erhalten oder wieder herzustellen. Die Beauftragung eines Anwaltes und die Delegation an das Gericht entsprechen dem Bedürfnis nach einer wachsenden Distanz zum Gegner. Sie bieten den scheinbaren Vorteil einer großen emotionalen Entlastung. Auch die bereits vorgestellte Konfliktevolutionstheorie von Professor Schwarz kommt zu dem Ergebnis, dass die Delegation der Entscheidung eines Konfliktes an einen neutralen Dritten den Bemühungen um einen Konsens im Wege steht. Nach dieser Theorie hat der Kompromiss ebenso wie der Konsens als Konfliktstrategie erst dann eine Chance, wenn die in der Evolutionshierarchie vorausgehende Delegation gescheitert ist. Der Bedarf nach Vermittlung im Konflikt ist nach dieser Theorie von nachgeordneter Natur. Im Falle der Delegation entsteht er erst, wenn beide Parteien die Inanspruchnahme des Gerichts (also die Delegation) als Bestandteil ihrer konfrontativen Strategie für nutzlos erachten.
Beispiel: Diese Einschätzung ist nachvollziehbar, wenn die Parteien etwa den Folgen einer ausgeuferten Streiteskalation ausgesetzt waren. Es genügt, wenn sie an den schlechten Erfahrungen anderer partizipieren. Für die eigene Familiensache genügt es, wenn sie von befreundeten Ehepaaren erfahren, wie in deren Fällen der Streit unter den Augen der Juristen eskalierte.
Erst mit der Erkenntnis der Parteien, das Gericht könne für sie keinen Nutzen (mehr) herstellen, verliert sich der Glaube an die Delegierbarkeit des Konfliktes an die juristische Instanz. Eine Situation, die alltäglich während der Gerichtsverfahren auftreten kann.
Beispiel: Der Richter „droht“ mit einem Urteil, indem er beiden Seiten klar macht, dass ER weder dem Kläger noch dem Beklagten eine antragsgemäße Prozesserledigung bescheren wird. In diesem Moment verliert sich die Hoffnung der Parteien auf einen nützlichen (antragsgemäßen) Prozessausgang. Nun zeigen beide Kompromissbereitschaft und folgen zähneknirschend dem auferlegten Vergleichsvorschlag des Gerichts.
Für die Parteien ist der Zeitpunkt gekommen, sich eine neue Strategie für ihre Konfliktbewältigung zu überlegen. Es ist die Zeit des Umdenkens. Jetzt ist ein Wechsel der grundlegenden Strategien denkbar. Die Suche nach einer anderen Form der Konfliktbewältigung beginnt ohnehin. Warum nicht gleich dort, wo das Bedürfnis entstanden ist, nämlich innerhalb der laufenden Beratung oder dem anhängigen Gerichtsverfahren. Hier gelingt der Übergang zu kooperativen Strategien am besten. Wenn die von den Parteien ins Auge gefasste win-lose Aussichten keiner Partei mehr einen Vorteil versprechen, dann öffnet sich wieder die Neugier für win-win Lösungen. Jetzt erst ist der ideale Ansatzpunkt für eine Empfehlung der Mediation oder zur Aufnahme von Güteverhandlungen gekommen. Der bedarfsgerechte Zeitpunkt zur Einleitung der Güteverhandlung oder zur Überleitung in eine Mediation ist also keinesfalls immer zu Beginn der Verhandlung, wie es § 278 Abs. 2 ZPO vorschreibt gegeben, sondern erst nachdem die Parteien Anlass haben, ihren prozessualen Erfolg in Frage zu stellen. Dies zu vermitteln bietet sich in sinnvoller Weise innerhalb der Erörterung gem. § 136 Abs. 3 ZPO an. Wir erkennen, welche Bedeutung dem Richter zukommt, wenn es darum geht, eine Mediation unter den Parteien zu ermöglichen. Er ist der Multiplikator, den es anzusprechen gilt, wenn es um die Beförderung der Mediation geht. Nun genügt es der Mediation nicht, wenn der Bedarf nach einer Delegation des Konfliktes in Frage steht, da dies erst einmal nur den Weg in den Kompromiss eröffnet. Die Mediation benötigt aber die Bereitschaft zum Konsens. Um diese Bereitschaft zu wecken, ist es wichtig, den Parteien zu vermitteln, dass der Konsens für sie erreichbar ist. Hier ergibt sich das gleiche Phänomen, wie bereits in dem Kapitel über die Frage nach dem „Wie“ der Vermarktbarkeit nur mit dem Unterschied, dass nun dem Richter die Aufgabe zukommt, die Vorteile der Mediation (also deren Produktnutzen) anzupreisen. Das gelingt mit Abstand am besten, wenn er selbst den Fall an-mediiert, das Verfahren also nach den Gesichtspunkten einer Mediation ausrichtet.
Justiz Die Justiz bietet bei der Konfliktbewältigung ein ganz spezifisches Angebot. Somit ist sie Teilnehmer an einem Markt, sie ist Wettbewerber. Markttechnisch gesprochen ist sie nicht irgendein Wettbwerbsteilnehmer. Sie ist der Monopolist.


[Zum Seitenanfang]
[Zurück]
[Weiterempfehlen]
[Drucken]
[Volltextsuche]
[Aktualisiert: 17-09-2005]
[Verantwortlich: Redaktion]
© Alle Rechte vorbehalten