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Mediation 2003
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 KongressMediation2003 Tagungsbericht 
Man könnte meinen, die integrierte Mediation sei in der Schweiz schon längst etabliert. Jedenfalls wehte aus den Vorträgen ein liberaler Geist, der eine integrative Verbindung von Recht und Mediation beschrieb. 
 Mediation und die neue schweizerische Zivilpropzeßordnung Referent: Professor Dr. iur. Isaak Meier Kurzporträt: Professor an der Universität Zürich für Zivilprozessrecht und Schuldbetreibungs- und Konkursrecht, sowie Privatrecht: Seit 1991 ordentlicher Professor, 1982 Habilitation, Verfasser zahlreicher Publikationen zum Zivilprozessrecht, Insolvenzrecht und Internationalen Verfahrensrecht. Studienaufenthalt an der Harvard Law School als Visiting Scholar. Organisation von verschiedenen Kongressen. Rechtsanwalt: 1983 Zürcher Anwaltspatent; 1983 bis 1991 Tätigkeit als Rechtsanwalt und seit 1991 als Rechtskonsulent in der Anwaltskanzlei Peyer Partner in Zürich. Mediator FH/SA V: Wissenschaftliche Auseinandersetzung mit Mediation seit 1994; 1997 Besuch von Veranstaltungen an der Harvard Law School bei Prof. Robert H. Mnookin; 2001/2002 Nachdiplomstudium "Mediation in Wirtschaft, Umwelt und Verwaltung" an der Fachhochschule Aargau; Durchführung und Leitung von eigenen Seminarien an der Universität Zürich zum Thema: Mediation und alternative Formen der Streitbeilegung in Zusammenarbeit mit der Hochschule für Angewandte Psychologie; mehrere Publikationen zur Mediation. Zusammenfassung: Die Mediation ist ein umfassendes Konfliktlösungsverfahren, das von einem unabhängigen Dritten geleitet und unterstützt wird. Das Verfahren ist einerseits gekennzeichnet durch Offen- heit bezüglich Parteien, Gegenstand, Tiefe der Konfliktbearbeitung, Lösungen und Verfahren und andererseits durch eine Kommunikation, die auf Verstehen und Verständigung ausge- richtet ist. Der Massstab für Lösungen und Verfahren sind Gerechtigkeit und Fairness. Die Instrumente der Mediation stammen fast ausnahmslos aus der Psychologie (Konflikts- lehre, systemische Psychologie, Kommunikationspsychologie, Gesprächstherapie etc.). Die Mediation ist daher eine psychologische Teildisziplin, die allerdings ein umfassendes Ver- ständnis für Recht, Gerechtigkeit und Fairness voraussetzt. In der neuen schweizerischen Zivilprozessordnung ist nicht nur das Entscheidungsverfah- ren zu regeln, sondern auch die aussergerichtliche und gerichtliche Mediation einzuführen und zu fördern. Im Vorentwurf der Expertenkommission vom Juni 2003 ist dies leider bisher nicht geschehen. Die Mediation ist als Alternative zum traditionellen Schlichten, sei es in der Sühne- verhandlung vor dem Friedensrichter oder in der gerichtlichen Vergleichsverhandlung, vorzu- sehen. Die unentgeltliche Verfahrensführung ist sodann auch auf die aussergerichtliche Media- tion auszudehnen.
 Mediation: Möglichkeiten, Wirkungen - dargestellt anhand von Ergebnissen aus Praxisforschung und Evaluation. Voraussetzung für weitere Entwicklungen Referent: Professor Dr. iur. Roland Proksch Kurzporträt:Mediator, Professor für Familien- und Sozialrecht an der Evang. Fachhochschule Nürnberg; dort seit 1991 Präsident der Fachhochschule; 1988/ 1989 Ausbildungen in den USA in Konfliktregelung / Konfliktmanagement / Mediation; seit 1989 als Mediatior, Fortbildner und in der anwendungsbezogenen Forschung in Mediation tätig; Geschäftsführer der ISKA gGmbH Nürnberg; zahlreiche Veröffentlichungen in Mediation und ihrer Anwendung; Forschungsprojekte zur Praxisanwendung von Mediation Zusammenfassung: Konflikte sind in allen Gesellschaften und in allen Beziehungen alltägliche Ereignisse. Die typischen Formen der Konfliktaustragung variieren erheblich. Man kann Konflikte dadurch bewältigen, dass man den Status Quo akzeptiert, man kann Verhandlungen beginnen oder vermei- den, kann Dritte als Streithelfer bzw. Streitschlichter gewinnen oder kann mehr oder weniger aggressive Selbsthilfe oder stille Resignation üben. Mediation hat sich zu einer maßgeblichen Option zur Konfliktregelung in vielfältigen Arbeitsbereichen entwickelt und bewährt. Mediation ist grundsätzlich in allen Bereichen zwischenmenschlichen Handeins einsetzbar. Wichtig für die Perspektive von Mediation ist, dass sie mehr und mehr insbesondere auch im Bereich der Rechtswissenschaft wie des praktizierten Rechts ernsthaft zur Kenntnis genommen wird/wurde und ihre quantitative und qualitative Entlastungsfunktion dort anerkannt ist. Mit der fortschreitenden Entwicklung und weiteren Anwendung und Praxis von Mediation wird ihre gesellschaftliche, politische, ökonomische und sozialpsychologische Akzeptanz vermehrt werden. Wichtig wird sein, dass der Gesetzgeber sich verstärkt der Möglichkeiten von Mediation bewusst wird und sie in den zu regelnden Bereichen verfahrensmäßig vorsieht, auch als eine Möglichkeit zur Modernisierung des Staates in Richtung Kooperation und Partizipation von Bürger/innen. Zur Unterstützung der Entwicklung und der Akzeptanz von Mediation muss ihre Professionalisierung vorangetrieben werden. Hier ist in erster Linie die notwendige Qualifizierung der tätigen Mediator/innen zu fördern und zu sichern. Weiter wird es notwendig sein, durch Evaluierung von Mediation ihre Wirksamkeit und Wirtschaftlichkeit zu steigern. Eine professionelle Offentlichkeitsarbeit muss die notwendige Verbreitung von Mediation und die Kenntnis über sie fördern. Schließlich, aber nicht zuletzt, muss durch plausible und (sozial-)verträgliche Kostenregelungen und Kostenbefreiungen Mediation bezahlbar gemacht werden. Welche Bedeutung Mediation in der Zukunft erlangen wird, werden auch die Vorhaben auf EU-Ebene erweisen. Mit dem von der EU-Kommission am 19. April 2002 vorgelegtem Grünbuch über alternative Verfahren zur Streitbeilegung im Zivil- und Handelsrecht zeigt die EU jedenfalls, dass sie dem Bereich alternativer Streitbeilegung eine wichtige Rolle innerhalb der Gemeinschaft beimisst.
Die Unterschiedliche Mediationsstile - Bedeutung für die Praxis Referent: Dr. James Peter, LL.M., Rechtsanwalt und Mediator Kurzporträt:Dr. James T. Peter, LL.M., Mediator und Rechtsanwalt ist Partner bei Bellevue Mediation sowie bei Aschwanden Doggwiler & Partner, Rechtsanwäl- te in Zürich. Er ist Vorstandsmitglied der Schweizerischen Kammer für Wirtschaftsmediation (SKWM) sowie Trainer in Wirtschaftsmediation bei der Schweizerischen Gesellschaft für Or- ganisation (SGO). Er ist seit 1996 als Mediator tätig und hat das Mediationsprojekt am Bezirksgericht Zürich als Mit-Initiant organisiert. Zusammenfassung: Die Mediationsstile lassen sich in 4 Segmente aufteilen. Bei dieser Kategorisierung wird einer- seits beurteilt, ob die Mediatorin bewertend oder assistierend handelt und andererseits, ob die Problemdefinition breit (d.h. auf persönliche und geschäftliche Themen ausgeweitet) oder eng (vor allem auf rechtliche Fragen und rechtsrelevante Sachverhaltsfragen) angegangen wird. Wenn man der Auffassung ist, dass der Mediationsstil als von der Definition der Mediation er- fasst ist, fehlt jede Flexibilität in dieser Beziehung. Der Referent stellt die These auf, dass die heute vorherrschende Definition von Mediation die Flexibilität der Mediatoren für den Einsatz unterschiedlicher Mediationsstile noch zu sehr beschränkt. Er ist der Auffassung, dass der Me- diationsstil primär der Zielsetzung des konkreten Prozesses, d.h. den Umständen und den Parteien, angepasst werden muss. Das setzt eine Flexibilität hinsichtlich der Gewichtung ver- schiedener Zielsetzungen voraus und führt dazu, dass unterschiedliche Mediationsstile einge- setzt werden müssen. Selbstverständlich findet aber die Flexibilität im Umgang mit dem Me- diationsstil dort seine Grenzen, wo die Verfahrensgrundsätze der Mediation verletzt werden können. Der Referent macht aus seiner eigener Mediationstätigkeit die Erfahrung, dass gute Resultate erreicht werden, auch wenn die Parteien keinen persönlichen oder geschäftlichen Zugang zu einander finden und ihr Verhandlungsraum in einem Nullsummenspiel verhaftet. Im Zusammenhang mit dem BGZ-Projekt stellt er folgende These auf: Die Statistik der erledigten Fälle beim Projekt am Bezirksgericht Zürich hätte sich verbessern lassen, wenn die Mediatoren flexibler mit ihrem Mediationsstil umgegangen wären.
Rechtsanwalt und Mediation: Praktische Aspekte und Erfahrungen der gegenseitigen Integration Referent: Dr. iur. Peter Liatowitsch Kurzporträt:Peter Liatowitsch, Dr. iur., Advokat, Notar und Mediator FHA/SAV 1945 geboren in Basel, Bürger von Genf und Basel Mitglied der jüdischen Gemeinde Basel (1GB); Zwei Söhne Daniel (1971) und Michael (1973), seit 1994 in zweiter Ehe verheiratet mit Hannah Strom Liatowitsch; 1964-1969 Juristisches Studium in Genf und Basel, Lizentiat in Basel 1970 Advokaturexamen in Basel 1973 Doktorat in Basel; 1975 Notariatsexmen in Basel Seit 1975 in selbständiger Praxis als Advokat und Notar in Basel tätig Seit 1994 Partner bei Liatowitsch & Partner, Advokatur und Notariat Seit 1991 mit Mediation befasst 1986-1998 Vorstandsmitglied der Advokatenkammer Basel, Präses von 1994-1998 seit WS 001 SS 01 Lehrauftrag Universität Fribourg: 56 Lektionen Seminar 'Mediation' Lehrtätigkeit in div. Seminarien zur Mediation und zum neuen Scheidungsrecht Mediation: 1998 bis 2000: Nachdiplomkurs Mediation in Wirtschaft, Umwelt und Verwaltung an der Fachhochschule Aargau. Aus- und Weiterbildungsveranstaltungen, u.a. mit John Haynes, Priska Gloor, Josef Duss-von Werdt, Reiner Bastine, Larry Fong und anderen. Zusammenfassung: Nicht nur gehen rechtsanwaltliche Tätigkeit und Mediation von teilweise grundverschiedenen Konzepten vom Umgang mit Konflikten aus, sondern die den beiden Tätigkeiten zugrunde liegenden Haltungen unterscheiden sich auch wesentlich. Das wird häufig von anwaltlicher Sei- te in Abrede gestellt und von Meditatorlnnen zum Anlass genommen, Anwältinnen von der Mediation auszuschliessen. Dabei lässt sich die (wichtige) anwaltliche Rolle in die Mediation vor allem dann sinnvoll integrieren, wenn ein Einverständnis über diese Differenzen und ein beidseitiger Respekt vor ihnen und vor den wechselseitigen Rolle besteht. Mediatorinnen, die das Recht in die Mediation einführen, s.ehen sich auf die Kooperation von Anwältinnen angewiesen, die wiederum, wenn sie die Lösungsfindung nicht behindern wollen, konfrontative Elemente ihrer Haltung zu Gunsten mediativer aufgeben müssen. Die Integration erweist sich damit nicht als eine ein-, sondern als eine gegenseitige. Auch Rechtsanwältinnen, die selbst keine Mediation betreiben, können in ihrer Tätigkeit von der Integration mediativer Haltungen und Techniken profitieren. Für Rechtsanwältinnen, die sich auch als Mediatorinnen betätigen, gilt es, Elemente der einen Tätigkeit in die andere zu integrieren (und damit die Differenzen zwischen den beiden Haltungen zu reduzieren) und zu lernen, zum Grenzgänger zwischen den beiden Tätigkeiten zu wer- den, ohne die Grenzen zu verwischen.
Mediation bei Forderungsstreitigkeiten - Einsichten und Erfahrungen eines Juristen Referent: Prof. Dr. iur. Peter Gauch Kurzporträt: wird nachgetragen Zusammenfassung: Die aussergerichtliche Streiterledigung ist ein Sammelwort für verschiedene Verfahren, die darauf abzielen, Bau- oder andere Streitigkeiten ohne staatliche oder gewillkürte Gerichte zu bereinigen. Zu diesem Zweck haben sich (nicht zuletzt auch unter dem Einfluss der US-amerikanischen Tradition) verschiedene Modelle herausgebildet. Dazu gehören: Das schlichte (aber formalisierte) Verhandlungsverfahren. Die (formalisierte) Verhandlung über mehrere Stufen. Das einfache Mediationsverfahren (Verhandlung mit Mediator). Das qualifizierte Mediationsverfahren, Z.B. : "Mini-Trial"; "Dispute Review Boards" (DRB), Das gemeinsam bestellte Gutachten zu tatsächlichen Fragen ("Factfinding"). Das gemeinsam bestellte Gutachten zu rechtlichen Fragen. Das gemeinsam bestellte Gutachten mit "gentlemen agreement". Dazu kommen die "Med-Arb" (Schiedsgericht mit vorgeschalteter Mediation) und die "MEDALO" ("Mediation and Last Offer Arbitration"). Diese Verfahren sind aber nichts anderes als modifizierte Schiedgerichtsverfah ren, weshalb sie nachfolgend unberücksichtigt bleiben. Unberücksichtigt bleibt auch das verbindliche Schiedsgutachten, das einerseits zwar der aussergerichtlichen Streiterledigung dienen kann, anderseits aber doch Schiedsgerichtsähnliche Funktionen erfüllt. Die geschilderten Verfahrensmodelle haben je eigene Vor- und Nachteile. Sie werden von den Parteien entweder "ad hoc" oder zum voraus vereinbart. Die Vereinbarung bildet den Gegenstand einer "Streitbeilegungsabrede", die bisweilen auch in Allgemeinen Vertragsbedingun- gen vorformuliert ist. Von den Modellen zur Wirklichkeit! Wie verhält es sich mit der praktischen Umsetzung? Aus der Sicht der schweizerischen Vertragspraxis sieht die Sache wie folgt aus: Die Verfahren der aussergerichtlichen Streiterledigung werden zur Zeit zwar viel diskutiel1, aber nur zurückhaltend praktiziel1. Diskutiel1 wird die aussergerichtliche Streiterledigung mit den zugehörigen Modellen namentlich an Vorträgen, Weiterbildungsveranstaltungen und Schulungskursen, zum Teil auch unter Praktikern. Praktiziert wird die aussergerichtliche Streiterledigung (aufs Ganze gesehen) eher selten, am häufigsten noch in Form des einfachen Mediationsverfahrens, das in der Regel "ad hoc" vereinbart wird. Weder gehören die "Streitbeilegungsabreden" zum üblichen Inhalt der Verträge, noch pflegen die Parteien im Normalfall eine Streitbeilegung zu vereinbaren, nachdem ein Streit ausgebrochen ist. Etwas anders verhält sich die Sachlage bei Verträgen über Grossprojekte, namentlich der Baubranche. Insgesamt kann also gesagt werden, dass die Verfahren der aussergerichtlichen Streiterledigung keineswegs zum Alltagsbild der schweizerischen Vertragspraxis gehören. Die Zurückhaltung, mit der die Praxis auf diese Verfahren reagiert, hat verschiedene Gründe, die zwar nicht wissenschaftlich untersucht wurden, sich aber doch erahnen lassen: Viele Kontroversen werden auf dem formlosen Verhandlungsweg bereinigt, bevor es zu einem offenen Streit zwischen den Parteien kommt. Das gilt zum Beispiel auch für die Baubranche. Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Bauunternehmer und dem Vertreter des Bauherrn (Ingenieur/Architekt) spielt sich dieser Vorgang bisweilen sogar ohne Kenntnis des Bauherrn ab. Die vorsorgliche Vereinbarung eines schlichten Verhandlungsveriahrens oder einer Verhandlung über zwei Stufen wird als überflüssig erachtet, weil man mit gutem Willen ja immer und "vereinbarungslos" (auch über mehrere Stufen) verhandeln könne. Der Umgang mit den aussergerichtlichen Veriahren ist den Vertragsparteien und bis weilen auch ihren Anwälten nur wenig vertraut. Für das Mediationsveriahren fehlt es nicht selten auch an geeigneten "Mediatoren", die das Vertrauen beider Parteien besitzen. Uber die "Dispute Review Boards" kursieren nebst guten auch andere Geschich- ten. Und für den Fall, dass es doch zum Prozess kommen wird, fürchtet man den präju- diziellen Einfluss des aussergerichtlichen Veriahrens, namentlich eines gemeinsam be- stellten Gutachtens. Den Vertretern öffentlicher Auftraggeber fehlen bisweilen der Mut oder/und die rechtliche Kompetenz, in eine aussergerichtliche Lösung einzuwilligen Beigezogene Anwälte sind eher auf eine gerichtliche Ausfechtung des Streites denn auf eine aussergerichtliche Streitlösung trainiert; und manchmal ziehen sie den Gerichts- streit (über mehrere Instanzen) auch aus pekuniären Gründen vor. Die rechtlichen Fragen, die mit der aussergerichtlichen Streiterledigung zusammenhän- gen, sind nur wenig geklärt. Zur aussergerichtlichen Streiterledigung gibt es zwar eine reichhaltige Literatur. Der Grossteil der Literatur hat jedoch "deskriptiven" Charakter oder befasst sich mit den "psycholgisch-ver- handlungstechnischen" Aspekten der verschiedenen Verfahren. Nur wenige behandeln die rechtliche Seite der aussergerichtlichen Streiterledigung, obwohl es auch diesbezüglich viele Rechtsfragen zu beantworten gibt. Auf einige dieser Fragen möchte ich hinweisen: Unter welchen Voraussetzungen ist eine Streitbeilegungsabrede gültig vereinbart? Welche Pflichten ergeben sich aus der Streitbeilegungsabrede? Welches sind die Konsequenzen einer Pflichtverletzung? Welche Wirkung hat der vorläufige Verzicht, den Richter anzurufen? Welches ist die rechtliche Stellung des Mediators? Inwieweit dürien die Vorgänge, Aussagen und Urkunden des aussergerichtlichen Verfahrens für ein späteres Gerichtsveriahren verwendet werden? Darf der Mediator in einem spätern Prozess als Zeuge angerufen werden? Da die aussergerichtliche Streiterledigung, wenn sie eriolgreich verläuft, häufig mit einem Vergleich endet, kommt zu den bereits erwähnten Fragen noch das gesamte Fragenpaket zum aussergerichtlichen Vergleich hinzu. Auch die aussergerichtliche Streiterledigung ist mit Kosten verbunden. Auch sie bindet Kräfte und Mittel. Schon deshalb bildet sie keinen Ersatz für die Prophylaxe. Besser als die beste Streiterledigung ist die Streitvermeidung. Diese Maxime klingt so selbstverständlich, dass ich sie nicht aufzubringen wagte, würde sie in der Praxis nicht immer wieder verletzt. Schlechte Verträge, Unkenntnis des Vertragsinhalts, Rechtsunkenntnis und Nachlässigkeit bei der Vertragsabwicklung bilden den Nährboden unnötiger Streitereien. Darüber hinaus wird das Streitklima oft auch dadurch angeheizt, dass es den Beteiligten am gegenseitigen Verständnis fehlt. Die emotionale Intelligenz kommt in der Schule zu kurz, was sich auf das Streitgeschehen auswirkt. Das gilt notabene auch für die Schulung der Juristen, die an den Universitäten zwar lernen, wie Konflikte zu gewinnen, nicht aber, wie sie zu vermeiden sind. 
Gehört die Zukunft der integrierten Mediation? Referent: Arthur Trossen, Richter, Autor, Dozent Kurzporträt: Verheiratet in 1. Ehe, 3 erwachsene Kinder; 1974 - 1976 Studium der Rechtswissenschaft in Bonn 1976 - 1979 dto in Mainz 1976 - 1979 Studium der Psychologie in Mainz (bis Vordiplom) 1981 Verwaltungswissenschaftliches Studiensemester an der FH in Speyer. 1979 - 1982 Referendariat bei dem OLG Koblenz 1982 2.juristisches Staatsexamen 1982 - 1987 Wirtschaftsstaatsanwalt in Koblenz 1985 Weiterbildung in EDV und Programmierung 1987 - 1998 Familien- und Vormundschaftsrichter in Altenkirchen. 1987 - 1998 Entwicklung von juristischen Expertenporogrammen im Nebenberuf 1992 Mitbegründung der soft-use GmbH (Systemhaus) 1996 Weiterbildung in Mediation ab 1998 Beurlaubung als Richter 1999 ? 2001 Leitung soft-use, Verkauf des Unternehmens 2001 Gründung des integrierte-Mediation e.V ab 2001 Fachautor, Dozent, Mediator, Projekte Zusammenfassung: Wenn wir die Mediation als eine Dienstleistung verstehen; hängt ihre Zukunft von der Nachfrage der Konsumenten ab. Wenn wir die Mediation jedoch als einen ideologischen Auftrag verstehen, ergibt sich ihre Verbreitung aus dem Engagement der Missionare. Im Internet finden wir ein Zitat der Frau Professor Gräfin von Schlieffen, die einmal bemerkte: ?Die gerichtsverbundene bzw. die integrierte Mediation sei theoretisch angreifbarer, ideologisch glanzloser, aber kundennäher?. Wenn die Mediation also eine Dienstleistung ist, hätte sie, dieser Einschätzung folgend, als integrierte Mediation die besten Chancen für eine zukünftige Nachfrage. Wir beobachten, dass sich das Angebot an Mediation ? Nachfrage vermutend - (zumindest für den klassischen Justizbereich) zunehmend in Richtung zur Justiz orientiert. Die Anwendungsformen der Mediation differenzieren dementsprechend die reine Mediation, die gerichtsnahe Mediation, die gerichtsinterne Mediation und die integrierte Mediation. Die Marktsättigung der reinen Mediation dürfte sich auf 10% der Gerichtsverfahren einpendeln. Das sind etwa 200.000 Mediationen / Jahr. Zu wenig für die stetig steigende Zahl an Mediatoren. Den unbeschäftigten Mediatoren bleibt also nichts anderes übrig, als ihr erlerntes Wissen in ihre Ursprungsberufe (bei Anwälten etwa in die konventionellen Streitbeilegungsverfahren) zu integrieren. Diesen Prozess unterstützt die integrierte Mediation. Ihre dogmatischen Ansätze erlauben es, die Kompetenz der Mediation aus der Sicht des Betroffenen, auf seine Bedürfnisse bezogen, zu beschreiben. Vorausgegangen ist eine kritische Auseinandersetzung mit den formal definierten Merkmalen der Freiwilligkeit, der formalen Entscheidungsbefugnis und der Neutralität. Die integrierte Mediation sieht die Notwendigkeit der mediativen Konfliktarbeit nicht lediglich in einer in einem externen Verfahren gefangenen Kompetenz, sondern auch in den kontradiktorischen Verfahren, wie etwa der forensischen, anwaltlichen Beratung und dem Gerichtsverfahren. Aus der Erkenntnis heraus, dass die Konfliktdynamik nicht vor den formalen Grenzen eines Verfahrens halt macht, differenziert sie die Verfahrensoptionen statt nach ihrer formalen Bedeutung, nach ihrer strategischen Aufgabe und Kompetenz. Unter diesem Aspekt versteht sie alle Methoden und Verfahren der Konfliktbeilegung als gleichwertige Bausteine einer, mit dem Lösungspentagramm zu Veranschaulichenden, übergeordneten Konfliktlösungsstrategie. Die partizipative Einbeziehung der Professionen wird durch die bidirektionale Verknüpfung der jeweiligen beruflichen Kompetenz verwirklicht. [ mehr dazu ...]
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