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§ 15 a EGZPO Die Öffnungsklausel - außergerichtliche obligatorische Streitbeilegung
Das Gesetz zur Forderung der außergerichtlichen Streitbeilegung vom. 15.12.1999 (BGBI. I 5. 2400) ist ein weiterer Versuch zur Entlastung der Justiz. Mit diesem gesetz wurde der § 15a EGZPO eingeführt. Eine Vorschrift, die den Landesgesetzgeber ermächtigt, für bestimmte bürgerliche Rechtsstreitigkeiten ein obligatorisches vorgerichtliches Schlichtungsverfahren vorauszusetzen (Offnungsklausel).
So ist die Durchführung eines Schlichtungsverfahrens Pflicht bei:
- vermögensrechtlichen Streitigkeiten bis zu einem Streitwert
von 750,00 €
- nachbarrechtlichen Streitigkeiten
- Streitigkeiten, die Verletzung der persönlichen Ehre betreffend
Erst wenn hier ein Schlichtungsverfahren erfolglos bleibt, kann ein staatliches Gericht angerufen werden.
Durch seinen wenig förmlichen Ablauf eignet sich dieses Verfahren besonders für Parteien, die Konflikte in persönlichen Beziehungen haben. Man signalisiert dadurch seine Bereitschaft zu einer Einigung, wohingegen eine Klage einen gewissen Eskalationsfaktor innehat.
Viele Gemeinden und öffentliche Einrichtungen haben Schlichtungsstellen eingerichtet. Dort ist das Verfahren oft sehr kostengünstig manchmal sogar kostenlos durchführbar. Handelt es sich bei der Schlichtungsstelle um eine nach den Landesjustizgesetzen anerkannte Stelle (Gütestelle), so kann aus einem im Schlichtungsverfahren geschlossenen Vergleich wie aus einem Urteil vollstreckt werden (§794 I Nr.1 ZPO).
Die Kompetenzen einer Schlichtungsstelle liegen in erster Linie im fachlichen Bereich nicht immer unbedingt auch im rechtlichen Bereich. Je rechtlich komplexer ein Streitgegenstand ist, desto zweifelhafter ist es, ob eine Schlichtungsstelle in der Lage ist, diesen zu lösen. Daher ist es auf jeden Fall sinnvoll, sich dahingehend beraten zu lassen, ob die Einleitung eines solchen Verfahrens im konkreten Fall sachdienlich ist.
Zum Schiedsgerichtsverfahren grenzt sich die Schlichtung dahingehend ab, dass der Schlichter keine Entscheidungskompetenz hat, da die Parteien an seine Entscheidung nicht gebunden sind. Im Gegensatz zur Mediation greift der Schlichter jedoch mit direkten Lösungsvorschlägen in den Prozess der Konfliktlösung ein.
Anwendbarkeit
Von dieser Ermächtigung haben einige Bundesländer Gebrauch gemacht, nämlich:
Baden-Württemberg, Bayern, Brandenburg, Hessen, Nordrhein-Westfalen, Saarland, Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein.
Mit Ausnahme von Baden-Württemberg wurde die Gültigkeit der Ausführungsgesetze der meisten Länder auf den 31.12.2005 begrenzt. Sie übertragen die Schlichtung kumulativ oder alternativ Notaren, Rechtsanwälten, Schiedspersonen, Gütestellen (§ 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) sowie Schlichtungsstellen der berufsständischen Kammern.
Keine Entlastung für die Justiz
Nach der bisherigen Einschätzung werden die Schlichtungsangebote nicht - oder zumindest nicht in einem die Justiz nachhaltig entlastendem Maße in Anspruch genommen.
Prof. Dr. Greger, Universität Erlangen-Nürnberg, stellt beispielsweise in dem Abschlussbericht zum Forschungsprojekt "Außergerichfliche Streitbeilegung in Bayern u.a. fest, dass auf jede der 253 an den bayerischen Amtsgerichten bestehenden Zivilrichterstellen nur 2,6 bis 3,3 durch den obligatorischen Schllchtungsversuch verhinderte Prozesse entfallen. Angesichts der ca. 180.000 Klagen, die pro Jahr bei den bayerischen Amtsgerichten erhoben würden sei dies eine vollkommen unbedeutende Größenordnung.
In dem von Prof. Dr. Röhl, Bochum, erstatteten Gutachten zur Evaluation des nordrhein-wesftälischen Gütestellen- und Schlichtungsgesetzes wird in dem von Prof. Dr. Röhl, Bochum, erstatteten Gutachten U. a. ausgeführt, dass die obligatorische Streitschlichtung in Nordhaln-Westfalen jahrllch bis zu 5.000 Klagen von den Gerichten fern halten könne. Bezogen auf die schlichtungspflichtigen Verfahren betrage der Anteil ca 5%, bezogen auf die amtsgerichtlichen Zivilprozesse weniger als 2% - also ebenfals unbedeutend.
Auch wird in dem für Baden Württemberg erstellten Gutachten der Praktikerforschungsgruppe des Instituts für Rechtstatsachenforschung der Universität Konstanz ausgeführt, dass die Zahl der Schlichtungsverfahren im Verhältnis zur Gesamtzahl der bei den Amtsgerichten angefallenen Rechtsstreitigkelten keine signifikante Größe darstelle, aus der sich eine messbare Entlastung der Justiz ableiten könne.
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