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Eine Alternative Konfliktlösung zum Gerichtsprozess vor ordentlichen Gerichten ist das Schiedsgerichtsverfahren, das in der ZPO in den §§ 1025-1066 behandelt wird.
Hier können sich die Parteien ihren Schiedsrichter selbst wählen. Dies hat Vorteile im Hinblick auf die Erfordernis spezieller Sachkenntnis oder auch die Erfahrenheit im Umgang mit bestimmten Arten von Konflikten. Schiedsrichter kann jede voll geschäftsfähige Person sein.
Haben also die Parteien einen oder mehrere Schiedsrichter bestimmt, so wird das Verfahren durch einen einfachen Antrag, der Namen und Adressen der Parteien sowie den Streitgegenstand enthält, bei diesem eingeleitet.
Die Parteien sind zu jeder Zeit Herren des Verfahrens, d.h. sie bestimmen Ablauf, Ort und Zeitpunkt Verhandlungen und Beweisaufnahmen.
Am Ende des Verfahrens ergeht ein Schiedsspruch, der der Schriftform bedarf. Die Parteien sind dann an diesen Schiedsspruch gebunden. Dies unterscheidet das Schiedsgerichtsverfahren von der Schlichtung. Die Entscheidung eines Schiedsgerichtes ist verbindlich (§§1054, 1055 ZPO) auch im Fall eines geschlossenen Vergleichs (§ 1053 ZPO) und kann von staatlichen Gerichten vollstreckt werden (§1060 ZPO). Vorgehen kann eine Partei gegen diese nur mittels eines Aufhebungsantrages (§ 1059 ZPO)
Der große Vorteil des Schiedsgerichtsverfahrens ist seine Nichtöffentlichkeit, womit vertrauliche Daten der Parteien vor dem Zugriff durch die Öffentlichkeit geschützt sind.
Gegenstand des Verfahrens sind meist vermögensrechtliche Forderungen. Seine häufigste Anwendung findet dieses Verfahren im Bereich wirtschaftsrechtlicher Auseinandersetzungen.
Das Verfahren wird von drei Schiedsrichtern geleitet, soweit die Parteien nichts anderes vereinbaren. Beide Parteien bestimmen je einen Schiedsrichter. Diese wählen dann einen Vorsitzenden, den so genannten Obmann. Es besteht jedoch auch die Möglichkeit, das Verfahren mit nur einem Schiedsrichter durchzuführen. Auch hier richtet sich die Vorgehensweise nach der Größe und der Komplexität des Streitgegenstandes. Je umfangreicher ein Konflikt ist, desto eher wird man einen Vorsitz von drei Schiedsrichtern wählen.
Die Kosten des Verfahrens ergeben sich in der Regel aus der Höhe des Streitwertes. Die Schiedsrichter werden mit der Prozessgebühr eines Anwalts vergütet, der Obmann erhält üblicherweise einen Aufschlag von 30%.
Da das Schiedsgerichtsverfahren nur eine Instanz hat, ist es im Vergleich zum ordentlichen Verfahren mit bis zu drei Instanzen günstiger und schneller.
Oft wird beim Abschluss von Verträgen bereits vereinbart, eventuelle Streitigkeiten im Wege dieses Verfahrens zu klären. Dies nennt man die so genannte Schiedsgerichtsklausel ( siehe auch Predispute ADR contract clause)
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